Statuten

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Therapiehund Bodensee besteht mit Sitz am Wohnsitz des Präsidenten / der Präsidentin ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt

  • mit unentgeltlicher Freiwilligenarbeit und ausgebildeten und motivierten Therapiehundeteams älteren und jüngeren und/oder kranken und/oder behinderten Menschen Lebensfreude, Lebensmut und Abwechslung zu bereiten und Ihnen den Zugang zu Hunden zu erleichtern.
  • die Aus- und Weiterbildung von talentierten Therapiehunde-Teams
  • den Austausch und die Geselligkeit unter den Mitgliedern

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
  • Erträgen aus Veranstaltungen, Kursen und dem Vereinsvermögen
  • Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Aktiv-Mitglieder des Vereins werden natürliche Personen, welche die Ausbildung als Therapiehundeführer/in bestanden haben und sich bereit erklären, Einsätze für den Verein zu leisten.

Passiv-Mitglied werden Aktiv-Mitglieder, welche keine Therapiehunde-Einsätze für den Verein bestreiten oder den Verein ideologisch unterstützen.

Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von Mitgliedern.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich mit Stellungnahme und Begründung einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin des Vorstandes;
3. Wahl des Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorin;
4. Abnahme der Vereinsrechnung;
5. Déchargeerteilung an den Vorstand;
6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträgen;
7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt und zwar spätestens vier Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Anträge von Mitgliedern an die ordentliche Vereinsversammlung müssen spätestens 6 Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin, welche/r durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Vorstand werden jeweils für 2 Jahre gewählt.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 12 – Der Rechnungsrevisor / Die Rechnungsrevisorin

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine natürliche Person als Rechnungsrevisor/in. Die Revision kann auch einer juristischen Person übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Der Revisor bzw. die Revisorin ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 8. November 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Mitglied des Vorstandes
Ruth Gräflein